Satzung

Präambel

Steigende Lebenserwartung und starker Geburtenrückgang in den letzten Jahrzehnten stellt die nächste Generation vor besondere Herausforderungen. Die wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben verteilen sich auf immer weniger Schultern.

Die Lösung der Probleme wird dadurch erschwert, dass immer mehr Jugendliche ohne qualifizierten Schul- abschluss und Berufsausbildung kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben und zur Sicherung ihrer Existenz staatlich alimentiert werden müssen.

Defizite in der Entwicklung der Persönlichkeit, ausgelöst durch unterschiedliche Ursachen, führen zu Demoralisierung und Lustlosigkeit. Fehlende Angebote oder mangelnde Bereitschaft zur Annahme von bestehenden Angeboten und Hilfen der Erziehungsberechtigten, von Schulen und anderen professionellen Einrichtungen verstärken die Orientierungslosigkeit. Der dadurch entstehende Mangel von Wahrnehmung und Wertschätzung mindert die notwendige Leistungsbereitschaft und fördert den Anschluss an gesellschaftliche Randgruppen.

Mit der Erweiterung des sozialen Umfeldes durch einen Coach, der als Schülercoach in einem bestimmten Lebensabschnitt als Vertrauensperson zur Verfügung steht, steigen die Chancen für ein selbstbestimmtes, unabhängiges Leben.

Die Stiftung Schülercoach entwickelt, unterstützt, betreut und vernetzt generationenübergreifende Projekte, die nachhaltig zur Stabilisierung der Gesellschaft und damit zu deren Nutzen beitragen. Die professionelle Organisation von Ehrenamtlichen sichert Lebens- und Berufserfahrung zur Weitergabe an die nächste Generation. Dies entlastet die Sozialsysteme und nützt dem Einzelnen und der Gesellschaft.

§ 1 Name, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Der Schülercoach“ - Wegbegleiter für Kinder und Jugendliche.

2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG mit Sitz in Fürth - nachfolgend Stiftungsträgerin - und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist, Bildung und Erziehung, die Jugendhilfe sowie das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke nachhaltig zu fördern.

2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

a) die Entwicklung, Einrichtung, Betreuung, Förderung und Vernetzung von Projekten mit der in Ziff. 1 genannten Zielsetzung (z. B. „Schülercoaching nach dem Cadolzburger Modell„, etc.);
b) die Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden – ohne oder mit Migrationshintergrund -durch die Stärkung von Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein;
c) die Förderung und Unterstützung des genannten Personenkreises in verschiedenen Lebensphasen, zum Beispiel im Zeitraum von der Schule bis zum Abschluss der Berufsausbildung;
d) die Förderung von Maßnahmen zur Integration von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden mit Migrationshintergrund;
e) den Aufbau von ehrenamtlichen Strukturen zur Förderung des Engagements von Bürgerinnen und Bürgern im Bereich des Stiftungszwecks;
f) die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Bürgern, um sie zur Entwicklung, Einrichtung und Betreuung von Projekten vor Ort zu befähigen;
g) die Einrichtung von Stützpunkten zur dezentralen Organisation der Stiftungsarbeit;
h) die Förderung der Kooperation und Vernetzung von Organisationen und Einrichtungen,
die die Stiftungszwecke ebenfalls verfolgen.

3. Die Stiftungszwecke werden auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Förderung der Verwirklichung der in Ziff. 1 genannten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maße verwirklicht werden.

5. Die Förderung des in Nr. 1 genannten Satzungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

6. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen

1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus der Errichtungsurkunde. Es ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten.

2. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind,

2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Stiftungsträgerin hat in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und dem Finanzamt vorzulegen.

§ 7 Stiftungsrat

1. Für die Stiftung wird ein Stiftungsrat gebildet. Der Stiftungsrat besteht aus maximal 3 Personen. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren bestellt.

2. Die erste Bestellung des Stiftungsrates, einschließlich des Vorsitzenden, erfolgt durch den Stifter. Alle weiteren Bestellungen sowie die Wahl der zukünftigen Vorsitzenden erfolgen durch den Stiftungsrat selbst. Wiederbestellung ist zulässig.

3. Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsrats erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

6. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat überwacht und kontrolliert die Stiftungsträgerin. Diese hat dem Stiftungsrat auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Stiftung zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

2. Der Stiftungsrat bestimmt die operativen Maßnahmen zur Umsetzung der Stiftungszwecke sowie die zu fördernden Einrichtungen und Organisationen.

3. Der Stiftungsrat beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Stiftungsträgerin.

4. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er erhält hierzu, soweit erforderlich, von der Stiftungsträgerin rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht. Der Vorsitzende des Stiftungsrates repräsentiert die Stiftung in der Öffentlichkeit.

§ 9 Fachbeirat

1. Für die Stiftung wird ein Fachbeirat eingerichtet. Dieser besteht aus max. 7 Personen. Die Mitglieder des Fachbeirats sollen Kenntnisse im Bereich der Verwirklichung der Stiftungszwecke haben.

2. Die Mitglieder des ersten Fachbeirats werden vom Stifter bestimmt. Die weiteren Fachbeiratsmitglieder
bestimmt der Stiftungsrat.

3. Der Fachbeirat berät den Stiftungsrat bei Auswahl und Durchführung konkreter Stiftungsprojekte und der Vergabe von Fördermitteln.

4. Dem Fachbeirat können keine Personen angehören, die selbst Förderleistungen von der Stiftung erhalten oder die Organe von juristischen Personen sind, die Förderleistungen von der Stiftung erhalten.

5. Die Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

6. Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Änderungen der Satzung

1. Satzungsänderungen können von der Stiftungsträgerin nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsrats vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.

2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.

3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen
Finanzamts sowie zu Lebzeiten des Stifters mit dessen Zustimmung möglich.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an eine oder mehrere vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit der Stiftungsträgerin zu bestimmende(n) gemeinnützige(n) Einrichtung(en), die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks tätig ist/sind. Diese hat/haben das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Ziff. 1 dieser Satzung zu verwenden.

Stand: 17.03.2020